Satzung
Rheinischer und Bergischer
Fahrverein e.V.
§ 1. Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Rheinischer und Bergischer Fahrverein e.V.“ und hat seinen Sitz in Marienheide, Oberbergischer Kreis.
Er ist am 10. November 1979 gegründet worden und im Vereinsregister des Amtsgerichts Gummersbach eintragen.
§ 2. Zweck des Vereins
Der Verein dient der Erhaltung, Förderung und Verbreitung des Pferdefahrsports, insbesondere des Kleinpferdefahrsports, der Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Namen der Jugendpflege durch Fahren und Reiten, der Ausbildung von Fahrer, Pferd in allen Disziplinen. Der Verein soll Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes geben.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann der Verein, jeweils im Rahmen der Leistungs-Prüfungs-Ordnung, der Bestimmungen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung und der Landeskommission Rheinland, Übungen abhalten, Fahrlehrgänge durchführen und Turniere organisieren.
Weiterhin fördert der Verein das Fahren in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeit/Breitensports und unterstützt alle Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden.
§ 3. Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4. Übergeordnete Mitgliedschaft und Geschäftsjahr
Der Verein ist Mitglied im Verband der Reit- und Fahrvereine Rheinland e.V., im Kreisreiterverband des Oberbergischen Kreises und im Landessportbund NW. Er unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen der genannten Organisationen. Soweit nicht allgemein verbindliche Bestimmungen dieser Verbände entgegenstehen, regelt der Verein seine Angelegenheiten selbständig.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5. Mitgliedschaft
5.1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich zu sportlich-fairem Verhalten verpflichtet, sich für die Ziele des Vereins im Rahmen der Satzung einsetzt und bereit ist, die Rechte und Pflichten eines Mitglieds wahrzunehmen. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Landesverbandes und der FN. Die Mitglieder unterwerfen sich insbesondere der LPO und ihren Durchführungsbestimmungen.
5.2. Für den Erwerb der Mitgliedschaft sind die Beitrittserklärung des Bewerbers und die Aufnahmeerklärung des Vereins erforderlich. Die Beitrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand abzugeben.
Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stammmitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stammmitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
5.3. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann nur durch den Vorstand, dessen Entscheidung keiner Begründung bedarf erfolgen.
5.4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
5.4.1 Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur zum 31.12. eines jeden Jahres möglich. Die Austrittserklärung hat spätestens am 15. November eines jeden Jahres zu erfolgen.
5.4.2 Der Ausschluss kann durch den Vorstand erfolgen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Ausschlussentscheidung ist zu begründen und dem Mitglied durch einen geschriebenen Brief mitzuteilen. Ausschlussgründe liegen vor bei den vereinsschädigendem Verhalten, Verstoß gegen die Satzung, Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes, Nichtzahlung von Beiträgen.
§ 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen, an seinen Veranstaltungen teilzunehmen sowie bei der Willensbildung und Selbstverwaltung mitzuwirken. Die Mitglieder sind verpflichtet, die für sie verbindlichen Bestimmungen der Satzungen und Ordnungen zu beachten, sowie den Anordnungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes Folge zu leisten.
Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beträge zu zahlen. Wer nach zweimaliger Mahnung (2. Mahnung durch eingeschriebenen Brief) seinen Jahresbeitrag nicht bezahlt hat, verliert die Mitgliedschaft.
Die Mitglieder haben keinerlei Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Vereins abträglich sind.
Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets, auch außerhalb von Turnieren, die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere:
Die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen; den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen; die Grundsätze verhaltensgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unfahrerisch/ unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
Die Mitglieder unterwerfen sich bei einer Teilnahme an nationalen Turnieren in Deutschland der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können für Fahrer/ Reiter und/ oder Pferd geahndet und die Entscheidung veröffentlicht werden.
§ 7. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
7.1 die Mitgliederversammlung
7.2 der Vorstand
7.3 der Vorsitzende
zu 7.1 Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern zusammen, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Interessen der Jugendlichen unter 21 Jahren vertritt ein Jugendwart, der von den Jugendlichen gewählt wird.
Eine Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr stattfinden.
7.1.2 Zu dieser Versammlung ist vom Vorsitzenden schriftlich mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen einzuladen. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
7.1.3 Die Mitgliederversammlung fasst die richtungsgebenden Beschlüsse für die Entwicklung und Verwaltung des Vereins und wählt den Vorstand.
7.1.4 Anträge zur Mitgliederversammlung können nur von Mitgliedern gestellt werden; sie sind zu begründen und spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich zuzuleiten. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht behandelt. Andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.
7.1.5 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
Für die Dauer der Entlastung des Vorstandes und die Wahl des Vorsitzenden ist von der Versammlung aus der Mitte der Mitglieder ein Versammlungsleiter zu wählen.
7.1.6 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Stichwortprotokoll zu führen. Anträge und Beschlüsse sind wörtlich niederzuschreiben.
§ 8. Abstimmung und Wahlen
8.1 Bei Abstimmungen genügt in der Regel die einfache Mehrheit; Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
8.2 Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Mitglied durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
8.2.1 Die Versammlung wählt alle zwei Jahre einen Vorstand, der sich wie folgt zusammensetzt:
1.Vorsitzender
Stellvertreter
Schriftführer
Schatzmeister
Beauftragter für Freizeit/ Breitensport
Jugendwart
3 Beisitzer
8.2.2 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
1.Vorsitzender
Stellvertreter
Schriftführer
Schatzmeister
Beauftragter für Freizeit/ Breitensport
Die Aufgaben der 3 Beisitzer werden vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt.
8.3 Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitglieder auszuführen.
8.4 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.
8.5 Der Beauftragte für Freizeit/ Breitensport ist für die Belange der Erholung mit den Pferden in der freien Natur zuständig und für die Freizeitfahrerei insgesamt. Er soll engen Kontakt zum Kreisverbandsbeauftragten für Freizeitreiterei und Breitensport halten.
§ 9. Beiträge
Beiträge, Aufnahmegeld und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Die Beitragszahlung erfolgt in der Regel über das Bankeinzugsverfahren.
§ 10. Schlussbestimmungen
Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn dies auf einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung mit 4/5 der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.
Das Vereinsvermögen fließt in diesem Falle einem steuerbegünstigten Zweck und zwar insbesondere zur Förderung des Sportes zu.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Vereinsgründung am 10.November 1979 in Marienheide.
Satzungsänderung beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 14.März 1997 in Marienheide.
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